Rürup-Rente
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Die Einführung der Rürup-Rente erfolgte bereits zum 1. Januar 2005. Die Rürup-Rente ist stark der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet. Sie kann frühestens nach dem 62. Lebensjahr in Anspruch genommen werden und sichert den darüber Versicherten eine monatliche Rentenzahlung zu, die nicht beleihbar, vererbbar, veräußerbar, übertragbar und kapitalisierbar ist. Aktuell sind 88 % der eingezahlten Beiträge steuerlich absetzbar und bis 2025 wird von einem Anstieg dieses Prozentsatzes um jährlich zwei Prozent ausgegangen. Die Rürup-Rente bietet sich in erster Linie für Selbstständige an, da diese für ihre Beitragszahlungen in die Altersvorsorge keine Steuererleichterung zu erwarten haben.
Die Rürup-Rente stellt sich als eine private Rentenversicherung dar, durch die eigenverantwortlich eine finanzielle Altersabsicherung durch lebenslange Rentenleistungen mit guter Rendite garantiert werden kann. Auch bei der Rürup-Rente wird eine Kapitaldeckung angespart und später zuzüglich einer sicheren Verzinsung wieder an die Versicherten ausgezahlt. Durch die gewährten Steuervorteile sind die mit der Rürup-Rente zu erzielenden Renditen deutlich über dem Zins für andere Anlageformen.
Zusatzbaustein Berufsunfähigkeitsversicherung
Als Ergänzung zur Altersvorsorge können Zusatzbausteine zur Absicherung für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die Rürup-Rente vertraglich erweitern. Auch variable Beitragszahlungen oder beitragsfreie Zeiträume können vertraglich vereinbart werden, was für Selbstständige und Freiberufler mit erheblichen Einkommensschwankungen von Vorteil ist. Produkte der Rürup-Rente sind darüber hinaus auch Hartz-IV-sicher, d. h., sie werden im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als Vermögen angerechnet und beeinflussen damit auch nicht die Höhe des Arbeitslosengeldes II, was auch bedeutet, dass sie nicht aufgebraucht werden müssen, bevor jemand Anspruch auf solche Transferleistungen hat.
Förderkonzept Rürup-Rente
Die Rürup-Rente unterliegt einer steuerlichen Förderung, sodass die Beiträge mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise als Sonderausgaben von dem zu versteuernden Einkommen bis zu 24.305 Euro im Jahr bei Ledigen abgezogen werden können. Bei Ehegatten kommt es zu einer Verdoppelung des abzuziehenden Betrages, d. h., maximal 48.610 Euro dürfen von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, wobei dieser Betrag aufgrund einer Übergangsregelung, die bis zum Jahr 2025 gilt, im Jahr 2019 88 % der Altersvorsorgebeiträge mit einem jährlichen Anstieg um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2025 betragen darf, ab dem die vollen Rentenbeiträge abgezogen werden dürfen. Der als Sonderausgaben abziehbare Beitrag wird jedoch um den bereits steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt.
Wenn Sie sich eine Altersvorsorge wünschen, die genau auf Sie zugeschnitten ist, sollten Sie mich kontaktieren. Ich bin Ihr Versicherungsexperte, der Ihnen bei der Wahl der richtigen Rürup-Rente weiterhilft. Gemeinsam analysieren wir Ihre Versorgungslücken und sie erhalten anschließend ein Vorsorgekonzept, das individuell auf Sie zugeschnitten ist.
Gerne stehe ich Ihnen für alle Fragen zu diesem wichtigen Thema zur Verfügung.
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